Klasse A |
Direkteinstieg ab 24 Jahre für Krafträder mit und ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h sowie dreirädrige KFZ über 15 kW. |
Klasse A1 |
Mindestalter 16 Jahre; Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW sowie dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bbH von mehr als 45km/h und Leistung bis max. 15 kW. |
Klasse A2 |
Mindestalter 18 Jahre; Krafträder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung bis max. 35 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg. |
Klasse AM |
Mindestalter 16 Jahre; Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leicht-KFZ mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³. |
Klasse B |
Kraftfahrzeuge mit einer zG von nicht mehr als 3,5 t und Anhänger bis 750 kg zG. Bei Anhängern mit einer zG von mehr als 750 kg ist die zG der Kombination auf 3.500 kgbegrenzt. |
Klasse BE |
Kraftwagen der Klasse B und Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zG. |
Klasse B96 |
Klasse B96 ist eine Ausdehnung von Klasse B und gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger über 750 kg bei einer zulässigen Gesamtmasse von 4.250 kg. |
Klasse C / CE |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg auch mit Anhänger bis 750 kg zG in Klasse C und über 750 kg in Klasse CE. |
Klasse C1 |
Leichtere LKW, Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t zG bis 7,5 t zG (auch mit Anhänger bis 750 kg zG). |
Klasse C1E |
Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einem Anhänger über 750 kg zG sowie Zugfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger über 3,5 t zG. Fahrzeugkombination zG in beiden Fällen max. 12 t. |
Klasse Mofa |
Mofas, einsitzig, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³. Nur Prüfungsbescheinigung - kein Führerschein. |
Klasse T |
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). |
Klasse L |
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u.ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |